Seit dem Jahr 2000 stellt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich Mittel für Praxis an Grundschulen und Mittelschulen an sozialen Brennpunkten zur Verfügung.
Personalkosten für außerschulisches Fachpersonal - z. B. Handwerksmeister, Dienstleister, Künstler, betriebliche Ausbilder oder gewerbliche Fachlehrer.
Nicht förderfähig sind Projekte, die sozialpädagogisch und/oder pädagogisch-psychologisch arbeiten, um die Stabilisierung der Schülerpersönlichkeit zu bewirken (z. B. Sucht- und Gewaltprävention, Erlebnispädagogik, Mediatorenausbildung bzw. Streitschlichterprojekte und dgl.).
Die Mittelzuweisung bezieht sich auf das Haushaltsjahr – nicht auf das Schuljahr.
Daraus ergibt sich, dass Projekte gefördert werden können,
Antragsstellung durch die Schule mit Antragsformular (oder formlos) direkt beim zuständigen Staatlichen Schulamt, bzw. dem zuständigen Regierungsbezirk.
Bewilligungsbescheid: Die Höhe der Fördermittel wird durch einen Bescheid der Regierung zugesagt.
Projektänderungen erfordern eine Rücksprache mit der Regierung.
Die Auszahlung des Geldes erfolgt nach Eingang der Originalrechnung durch die Regierung direkt an den Experten (siehe unten – „Geldfluss“).
Falls zugesagte Mittel nicht fristgerecht verbraucht werden, ist das der Regierung umgehend mitzuteilen, damit Gelder nicht verfallen, sondern anderen Schulen zugutekommen können.
Die Originalrechnungen der außerschulischen Experten/Einrichtungen sind bis
spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Projektes mit Abzeichnung durch die
verantwortliche Lehrkraft der Regierung vorzulegen und müssen hinsichtlich der
berechneten Leistungen transparent sein.
Pauschalrechnungen können nicht erstattet werden.
Die genaue Angabe von Empfänger, Kontonummer und Bankleitzahl fördert eine
zeitnahe Überweisung.
Ein Abschlussbericht (evtl. mit Bildmaterial) ist der Regierung spätestens vier Wochen nach Projektende vorzulegen.
Bitte beachten Sie dass sich die Förderrichtlinien je nach Regierungsbezirk leicht unterscheiden können.
Beachten Sie, dass für die Kofinanzierung von Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung nach §§ 48 und 130 SGB III für jeden Schulamtsbezirk gesondert Mittel bereitgestellt wurden
Aus der Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Stand: 08.07.2015
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